Tarifvertrag schornsteinfeger brandenburg

Mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wurde Herr Ingo Jahn erneut, befristet bis zum 31. Januar 2027, als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk MO 044 des Landkreises Märkisch-Oderland bestellt. Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird für jeden Kehrbezirk im Landkreis Märkisch-Oderland durch das Rechts- und Ordnungsamt im Internetportal unter www.bund.de – Stellenangebote – in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin), ausgeschrieben. Die Einreichungsfrist für die Bewerbung und die Einsendung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der jeweiligen Kreisordnungsbehörde endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Hier gilt das Datum des Posteingangs bei der Behörde (Posteingangsstempel). Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen (§ 1 SchfHwG). Die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstätten-bescheides sowie die anlassbezogenen Überprüfungen obliegen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§§ 14, 15 SchfHwG).

Der Landkreis Oberhavel übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und deren Überprüfungen gemäß dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-SchfHwG, Kehr- und Überpüfungsordnung-KÜO) aus. (3) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin) oder unverzüglich, wenn aus anderen Gründen ein Bezirk neu zu besetzen ist. Zu einem Vergabetermin können mehrere Bezirke ausgeschrieben werden. Die zuständige Behörde kann auch das Statusamt einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben. Die Frist für die Bewerbung und die Einsendung der Bewerbungsunterlagen nach § 4 endet drei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung (Einreichungsfrist). Es gilt das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der zuständigen Behörde. Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig.

Sie umfassen u. a. die Feuerstättenschau als Sicherheitsprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheides und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine. Unter folgendem Link können Sie Ihre bevollmächtigte Bezirks-schornsteinfegerin oder Bezirksschornsteinfeger unter Angabe Ihrer Anschrift ermitteln: Die Termine sowie der Umfang sind dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen. Durch den Feuerstättenbescheid hat die jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Umfang mit Rechtsgrundlage und die Termine der jeweiligen Schornsteinfegerarbeiten für jedes Gebäude dem Grundstückseigentümer bekannt zu gegeben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das vollständig ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigung nach zugegangen ist (§ 5 Kehr- und Überpüfungsordnung-KÜO).