Abgrenzung Vertragshändler handelsvertreter

Nach Beendigung des Agenturvertrags muss der Handelsvertreter seinen Schadensersatzanspruch innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages geltend machen, um zu vermeiden, dass sein Recht auf Schadenersatz ausgeschlossen wird. Der Schadensersatzanspruch für den Handelsvertreter entsteht mit der Kündigung des Agenturvertrags. Mögliche Gründe für die Kündigung sind eine zeitliche Begrenzung des Vertrages oder die Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien. Grundsätzlich besteht der Schadensersatzanspruch unabhängig von den Gründen für die Kündigung. Die Schadensersatzforderung kann jedoch nach Artikel 89 b (3) HGB ausgeschlossen werden, wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, der Auftraggeber den Vertrag aus hinreichender Ursache gekündigt hat oder wenn der Auftraggeber und der Handelsvertreter auf einen Dritten überdenvereinbart haben, den Vertrag anstelle des Handelsvertreters abzuschließen (siehe unten unter Ausnahmen). Hinsichtlich der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruchs sieht Art. 89 b HGB vor, dass der Handelsvertreter berechtigt ist, eine “angemessene Entschädigung” zu verlangen. Die genaue Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände von Fall zu Fall zu berechnen. Der Handelsvertreter kann nur eine Entschädigung für entgangene Provisionen im Zusammenhang mit weiteren Aufträgen von Neukunden erhalten, die von ihm erworben wurden.

Ein Kunde gilt als Neukunde, wenn er vor Beginn des Agenturvertrags keine Geschäfte mit dem Auftraggeber gemacht hat und wenn die erste Bestellung des Kunden vom Handelsvertreter veranlasst wurde. Der Handelsvertreter muss den Kunden jedoch nicht dazu veranlassen, allein zu bestellen. Die gemeinsame Verursachung einer Kundenbestellung ist auch bei einer nur geringen Beteiligung des Handelsvertreters ausreichend. Das Verhältnis zwischen dem Handelsvertreter und seinem Auftraggeber richtet sich nach den Artikeln 84 – 92c HGB. Diese Verordnungen entsprechen der EU-Richtlinie 85/653 EWG vom 18. Dezember 1986 (EG-Handelsvertreterrichtlinie), die im Januar 1990 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Zunächst werden die mutmaßlichen Provisionsverluste sowie die Vorteile für den Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum geschätzt.